Satzung des Kanaria 03 & Exoten Reutlingen e.V. (wird derzeit überarbeitet)

         

 

Punkt 1: Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Name Kanaria 03 & Exoten Reutlingen e.V., hat seinen Sitz in Reutlingen und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

 

Punkt 2: Zweck des Vereins
Der Verein dient der Förderung der Zucht von Gesangs-, Farben- und Positurkanarien, sowie Cardueliden, Exoten und Sittichen zum Zweck der
Veredelung aller Zuchtrichtungen und der Arterhaltung, sowie der Betreuung, Belehrung und Beratung der Mitglieder.

2a    Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2b    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2c    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt
        werden. Darüber hinaus gilt die Arbeit des Vereins vor allem der Verbesserung der allgemeinen Arterhaltung.

Zur Erreichung dieses Zweckes widmet sich der Verein insbesondere der

a     allgemeinen Beratung und Aufklärung über neuzeitliche Vogelhaltung der Züchter und darüber hinaus allen Vogelliebhabern.

b     Einführung bzw. Aufrechterhaltung einer einheitlichen Kennzeichnung durch Beringung.

c     Vertretung der Belange der Vogelzucht gegenüber Behörden und sonstigen Dienststellen.

 

Punkt 3: Erwerb der Mitgliedschaft
Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.
Für die Aufnahme muss ein schriftlicher Antrag gestellt werden.
Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft.

 

Punkt 4: Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern können ernannt werden:
Mitglieder mit 25jähriger Mitgliedschaft auf Vorschlag des Vorstandes. Ferner können Mitglieder für außerordentliche Verdienste für den Verein zur
Ehrung vorgeschlagen werden.

 

Punkt 5: Rechte und Pflichten der Mitglieder
Mit dem Beitritt zu dem Verein erkennt jedes Mitglied die Verbindlichkeiten der Satzung und aller sonstigen Bestimmungen des Vereins an und
verpflichtet sich:
Alle Anordnungen der Vorstandschaft ordnungsgemäß zu erledigen. Die Beiträge pünktlich zu bezahlen und die Belange des Vereins durch
Rat und Tat zu unterstützen.

 

Punkt 6: Beiträge
a     Der Beitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
b     Die Beiträge werden zur Aufrechterhaltung der Vereinsgeschäfte verwendet.
c     Ein Anspruch der Mitglieder auf das Vereinsvermögen besteht nicht.
d     Beiträge müssen bis zum 30.11. des laufenden Jahres für das Folgejahr bezahlt werden. Bei Rückstand des Beitrages von mehr als zwei Jahren erlischt die Mitgliedschaft.

 

Punkt 7: Austritt und Ausschluss
a     Der Austritt kann nur durch schriftliche Mitteilung, bis spätestens 31.Oktober für das Folgejahr erfolgen.
b     Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen
      1   Wegen vereinsschädigenden Verhaltens.
      2   Zuwiderhandlung und Verstoß gegen die Satzung.

Den Ausschluss beschließt der Vereinsausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

c     Eine Berufung gegen den Ausschluss muss spätestens 14 Tage nach Erhalt des schriftlichen Bescheides an den Vorstand und als letzter
      Instanz die Mitgliederversammlung eingereicht werden. Die Kosten trägt der Antragsteller.

 

Punkt 8: Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a     Der Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
b     Der Ausschuss, dessen Tätigkeit in der Unterstützung des Vorstandes bei der Führung seiner Geschäfte besteht.
      Dem Ausschuss gehören außer den Vorstandsmitgliedern an: Schriftführer, 1. und 2. Kassier, Spartenleiter für Farbe und Positur, Mischlinge und Cardueliden,
      Exoten, Sittiche und Papageien. Material- und Lotterieverwalter sowie zwei Beisitzer.
c     Die Mitgliederversammlung

 

Punkt 9: Die Mitgliederversammlung
a     Die Mitgliederversammlung findet alljährlich statt. Sie muss 14 Tage vorher schriftlich jedem Mitglied bekannt gegeben werden. Sie hat spätestens bis zum
      31. März für das voran gegangene Vereinsjahr stattzufinden. 
b     Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
      1   Entgegennahme der Protokolle und Kassenberichte
      2   Entlastung des Kassiers und des Ausschusses
      3   Aufstellung des Jahresprogrammes
      4   Behandlung der eingegangenen Anträge
      5   Vornahmen der erforderlichen Wahlen
      6   Beschluss über etwaige Satzungsänderungen
      7   Erledigung sonstiger Vereinsangelegenheiten
      8   Wahl von zwei Kassenrevisoren
c     Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung verlangt oder
      der Vorstand eine solche  für nötig hält.
      Vorstand und Ausschuss sind alle zwei Jahre zu wählen.
e     Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Zur Gültigkeit eines Beschlusses
      ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
f     Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
g     Der Ausschuss erhält für seine Arbeit keinerlei Vergütung aus der Kasse.
h     Alle Wahlen erfolgen geheim, sobald zwei oder mehr Kandidaten vorgeschlagen werden. Bei Stimmgleichheit wird die Wahl wiederholt.
i      Die Ausschusssitzungen werden vom Vorstand je nach Dringlichkeit einberufen.
k     Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder schriftlich oder mündlich eingeladen sind und mindestens die Hälfte erschienen sind.
       Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
l       Der Kassier hat die Beiträge einzuziehen und die Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß zu verbuchen. Zur Mitgliederversammlung ist der Kassenbericht
        abzugeben. Mindestens 8 Tage vor der Versammlung ist die Kasse zu prüfen, dies erfolgt durch die Kassenrevisoren. Der Vorstand hat jederzeit das Recht,
        in das Kassenbuch Einsicht zu nehmen. Die Revisoren sind verpflichtet, der Versammlung einen Kassenbericht zu unterbreiten.
m     Der Schriftführer führt die Protokolle und beteiligt sich an den schriftlichen Arbeiten, sowie sie ihm vom Vorstand zugeteilt werden.

 

Punkt 10: Vereinsleitung
Vorstand ist gemäß § 26 BGB der Vorsitzende und dessen Stellvertreter.
Sie sind einzeln vertretungsberechtigt.
Er beruft die Sitzungen und Versammlungen ein, überwacht die Ausführung der Beschlüsse, die Einhaltung der Satzung, erteilt die erforderlichen
Zahlungsanweisungen an den Kassier und sorgt für die Erledigung des Schriftverkehrs. Das Amt des Vorstandes endet erst mit den Neuwahlen.

 

Punkt 11: Ausstellungen
Ausstellungen haben alljährlich stattzufinden. Ausnahme: Außergewöhnliche Ereignisse. Den Termin bestimmt die Versammlung oder der Ausschuss.

 

Punkt 12: Auflösung des Vereins
a     Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn 3/4 aller Mitglieder anwesend sind und mindestens 3/4 der Anwesenden dafür stimmen oder
      wenn die Mitgliederzahl unter 8 sinkt.
b     Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall seines Zweckes ist das Vermögen des Vereines zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden.
      Es fällt dem Landesverband 09 Schwarzwald "Der Vogelzüchter" e.V. zu, der es ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.
      Derzeitiger Vorsitzender Daniel Maurer, Bergstraße 14, 78567 Fridingen.

 

Punkt 13: Geschäftsordnung für Versammlungen
a     Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Versammlung.
      Er handhabt die Ordnung und hat stets das Recht, gegen persönliche, kränkende oder beleidigende Äußerungen eines Redners und gegen Ausschweifungen
      vom Beratungsgegenstand einzuschreiten und dann nach Verwarnung im Wiederholungsfalle dem Redner das Wort zu entziehen.
b     Das Wort bei Besprechungen erteilt der Vorsitzende, jeweils in der Reihenfolge der Anmeldungen. Außer der Reihe und sofort nach der Meldung,
      jedoch ohne Unterbrechung des jeweiligen Redners erhält das Wort, wer zur Geschäftsordnung zu sprechen wünscht.
c     Antrag auf Schluss der Debatte kann nur stellen, wer zu diesem Tagungsordnungspunkt noch nicht gesprochen hat.
d     Wird dem Antrag stattgegeben, so erfolgt die Abstimmung. Der Vorsitzende hat die Frage so zu stellen, dass sie ohne weitere Zusätze
       oder Vorbehalte bejaht oder verneint werden kann. Der Antrag auf geheime Abstimmung kann gestellt werden. Die Entscheidung fällt durch Stimmenmehrheit.

 

Punkt 14: Satzungsänderung
Eine Satzungsänderung kann nur durch die Hauptversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit beschlossen werden.

 

 

Die Satzung ist Eigentum des Vereins.

 

Tag der Errichtung 31.05.2014

 

 

          1. Vorsitzende                     2. Vorsitzende                    1. Schriftführerin
          Willi Knoch                          Andreas Möck                    Ariane Grammer

 

         © Frank Nedele
E-Mail: webmaster(at)vogelverein-reutlingen.de
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