Punkt 1: Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Name
Kanaria 03 & Exoten Reutlingen e.V., hat seinen Sitz in Reutlingen und
soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Punkt 2: Zweck des Vereins Der Verein dient der Förderung der
Zucht von Gesangs-, Farben- und Positurkanarien, sowie Cardueliden,
Exoten und Sittichen zum Zweck der Veredelung aller Zuchtrichtungen
und der Arterhaltung, sowie der Betreuung, Belehrung und Beratung der
Mitglieder.
2a Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2b Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2c Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütung begünstigt
werden. Darüber hinaus gilt die Arbeit des Vereins vor allem der
Verbesserung der allgemeinen Arterhaltung.
Zur Erreichung dieses Zweckes widmet sich der Verein insbesondere der
a allgemeinen Beratung und Aufklärung über
neuzeitliche Vogelhaltung der Züchter und darüber hinaus allen
Vogelliebhabern.
b Einführung bzw. Aufrechterhaltung einer
einheitlichen Kennzeichnung durch Beringung.
c Vertretung der Belange der Vogelzucht
gegenüber Behörden und sonstigen Dienststellen.
Punkt 3: Erwerb der Mitgliedschaft Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme
in den Verein besteht nicht. Für die Aufnahme muss ein schriftlicher
Antrag gestellt werden. Über die Aufnahme entscheidet die
Vorstandschaft.
Punkt 4: Ehrenmitglieder Zu Ehrenmitgliedern können ernannt
werden: Mitglieder mit 25jähriger Mitgliedschaft auf Vorschlag des
Vorstandes. Ferner können Mitglieder für außerordentliche Verdienste für
den Verein zur Ehrung vorgeschlagen werden.
Punkt 5: Rechte und Pflichten der Mitglieder Mit dem Beitritt zu
dem Verein erkennt jedes Mitglied die Verbindlichkeiten der Satzung und
aller sonstigen Bestimmungen des Vereins an und verpflichtet sich:
Alle Anordnungen der Vorstandschaft ordnungsgemäß zu erledigen. Die
Beiträge pünktlich zu bezahlen und die Belange des Vereins durch Rat
und Tat zu unterstützen.
Punkt 6: Beiträge a Der Beitrag wird von
der Mitgliederversammlung festgesetzt. b Die
Beiträge werden zur Aufrechterhaltung der Vereinsgeschäfte verwendet.
c Ein Anspruch der Mitglieder auf das
Vereinsvermögen besteht nicht. d Beiträge
müssen bis zum 30.11. des laufenden Jahres für das Folgejahr bezahlt
werden. Bei Rückstand des Beitrages von mehr als zwei Jahren erlischt
die Mitgliedschaft.
Punkt 7: Austritt und Ausschluss a Der
Austritt kann nur durch schriftliche Mitteilung, bis spätestens
31.Oktober für das Folgejahr erfolgen. b
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen
1 Wegen vereinsschädigenden Verhaltens.
2 Zuwiderhandlung und Verstoß gegen die Satzung.
Den Ausschluss beschließt der Vereinsausschuss mit einfacher
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden.
c Eine Berufung gegen den Ausschluss muss
spätestens 14 Tage nach Erhalt des schriftlichen Bescheides an den
Vorstand und als letzter Instanz die
Mitgliederversammlung eingereicht werden. Die Kosten trägt der
Antragsteller.
Punkt 8: Organe des Vereins Organe des Vereins sind: a
Der Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
b Der Ausschuss, dessen Tätigkeit in der
Unterstützung des Vorstandes bei der Führung seiner Geschäfte besteht.
Dem Ausschuss gehören außer den Vorstandsmitgliedern an: Schriftführer,
1. und 2. Kassier, Spartenleiter für Farbe und Positur, Mischlinge und
Cardueliden, Exoten, Sittiche und
Papageien. Material- und Lotterieverwalter sowie zwei Beisitzer. c
Die Mitgliederversammlung
Punkt 9: Die Mitgliederversammlung a Die
Mitgliederversammlung findet alljährlich statt. Sie muss 14 Tage vorher
schriftlich jedem Mitglied bekannt gegeben werden. Sie hat spätestens
bis zum 31. März für das voran
gegangene Vereinsjahr stattzufinden. b
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
1 Entgegennahme der Protokolle und Kassenberichte 2
Entlastung des Kassiers und des Ausschusses
3 Aufstellung des Jahresprogrammes 4 Behandlung der eingegangenen Anträge 5
Vornahmen der erforderlichen Wahlen 6
Beschluss über etwaige Satzungsänderungen 7
Erledigung sonstiger Vereinsangelegenheiten 8
Wahl von zwei Kassenrevisoren c Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens
1/3 der Mitglieder die Einberufung verlangt oder der Vorstand eine
solche für nötig hält. Vorstand
und Ausschuss sind alle zwei Jahre zu wählen. e
Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Zur Gültigkeit eines
Beschlusses ist die einfache
Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme
des Vorsitzenden. f Die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung sind vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer
zu unterzeichnen. g Der Ausschuss erhält für
seine Arbeit keinerlei Vergütung aus der Kasse. h
Alle Wahlen erfolgen geheim, sobald zwei oder mehr Kandidaten
vorgeschlagen werden. Bei Stimmgleichheit wird die Wahl wiederholt. i Die Ausschusssitzungen werden vom Vorstand je nach Dringlichkeit
einberufen. k Der Ausschuss ist
beschlussfähig, wenn alle Mitglieder schriftlich oder mündlich
eingeladen sind und mindestens die Hälfte erschienen sind. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. l Der Kassier hat die Beiträge einzuziehen und die Einnahmen und Ausgaben
ordnungsgemäß zu verbuchen. Zur Mitgliederversammlung ist der
Kassenbericht abzugeben. Mindestens 8
Tage vor der Versammlung ist die Kasse zu prüfen, dies erfolgt durch die
Kassenrevisoren. Der Vorstand hat jederzeit das Recht, in das Kassenbuch Einsicht zu nehmen. Die Revisoren sind verpflichtet,
der Versammlung einen Kassenbericht zu unterbreiten. m
Der Schriftführer führt die Protokolle und beteiligt sich an den
schriftlichen Arbeiten, sowie sie ihm vom Vorstand zugeteilt werden.
Punkt 10: Vereinsleitung Vorstand ist gemäß § 26 BGB der Vorsitzende und dessen
Stellvertreter. Sie sind einzeln vertretungsberechtigt. Er beruft
die Sitzungen und Versammlungen ein, überwacht die Ausführung der
Beschlüsse, die Einhaltung der Satzung, erteilt die erforderlichen
Zahlungsanweisungen an den Kassier und sorgt für die Erledigung des
Schriftverkehrs. Das Amt des Vorstandes endet erst mit den Neuwahlen.
Punkt 11: Ausstellungen Ausstellungen haben alljährlich
stattzufinden. Ausnahme: Außergewöhnliche Ereignisse. Den Termin
bestimmt die Versammlung oder der Ausschuss.
Punkt 12: Auflösung des Vereins a Die
Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn 3/4 aller Mitglieder
anwesend sind und mindestens 3/4 der Anwesenden dafür stimmen oder
wenn die Mitgliederzahl unter 8 sinkt. b Bei
Auflösung des Vereines oder bei Wegfall seines Zweckes ist das Vermögen
des Vereines zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden.
Es fällt dem Landesverband 09 Schwarzwald "Der Vogelzüchter" e.V. zu,
der es ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken zu
verwenden hat. Derzeitiger
Vorsitzender Daniel Maurer, Bergstraße 14, 78567 Fridingen.
Punkt 13: Geschäftsordnung für Versammlungen a
Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Versammlung.
Er handhabt die Ordnung und hat stets das Recht, gegen persönliche,
kränkende oder beleidigende Äußerungen eines Redners und gegen
Ausschweifungen vom
Beratungsgegenstand einzuschreiten und dann nach Verwarnung im
Wiederholungsfalle dem Redner das Wort zu entziehen. b
Das Wort bei Besprechungen erteilt der Vorsitzende, jeweils in der
Reihenfolge der Anmeldungen. Außer der Reihe und sofort nach der
Meldung, jedoch ohne Unterbrechung des
jeweiligen Redners erhält das Wort, wer zur Geschäftsordnung zu sprechen
wünscht. c Antrag auf Schluss der Debatte
kann nur stellen, wer zu diesem Tagungsordnungspunkt noch nicht
gesprochen hat. d Wird dem Antrag
stattgegeben, so erfolgt die Abstimmung. Der Vorsitzende hat die Frage
so zu stellen, dass sie ohne weitere Zusätze oder Vorbehalte bejaht oder
verneint werden kann. Der Antrag auf geheime Abstimmung kann gestellt
werden. Die Entscheidung fällt durch Stimmenmehrheit.
Punkt 14: Satzungsänderung Eine Satzungsänderung kann nur durch
die Hauptversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Die Satzung ist Eigentum des Vereins.
Tag der Errichtung 31.05.2014
1. Vorsitzende
2. Vorsitzende
1. Schriftführerin
Willi Knoch
Andreas Möck
Ariane Grammer
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